(1)
Die Organisationsform, den räumlichen und sächlichen Zuschnitt, die finanzielle Ausstattung der Zusammenschlüsse und den Ausgleich von Vor- und Nachteilen regeln die an dem jeweiligen Zusammenschluss beteiligten Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Verantwortung.
(2)
An den Zusammenschlüssen können sich das Land Hessen, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung gefördert wird, Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und deren Beteiligung durch andere Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.