(1)
Der Regionalverband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen, die seinen Aufgabenbereich berühren, zu beraten.
(2)
Die Verbandsmitglieder haben den Regionalverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Regionalverbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.