(1)
Der Regionalverband hat die folgenden Aufgaben:
1.
Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main mit der Maßgabe, dass die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs, die zugleich Festlegungen nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), sind, im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung Südhessen entwickelt und nach näherer Bestimmung des § 9 des Hessischen Landesplanungsgesetzes gemeinsam beschlossen werden (Regionaler Flächennutzungsplan),
2.
Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach §§ 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), und § 6 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318); die Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans als Bestandteil des Regionalen Flächennutzungsplans erfolgt im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung Südhessen.
(2)
Das Land gewährt dem Regionalverband das kostenfreie Recht, die von den Behörden des Landes bereitgestellten Geodaten nach § 2 Abs. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), für die Aufstellung des regionalplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans zu verwenden.
(3)
Der Regionalverband kann bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 mit Zustimmung des Regionalvorstandes mitwirken; Abs. 4 bleibt unberührt.
(4)
Der Regionalverband kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Regionalvorstandes in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft ist von der Verbandskammer mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder zu beschließen.
(5)
Die Verbandsmitglieder können auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Regionalvorstandes dem Regionalverband weitere Aufgaben übertragen, soweit sie für die Verwirklichung einer geordneten Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main förderlich sind. Die Übertragung wird wirksam, wenn die Verbandskammer ihr mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder zustimmt.