Jurafuchs

§ 5

MetropolG
Pflichtverband
Erster Teil Kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Stand 2011-03-08
(1)
Die Landesregierung kann durch Beschluss die Erfüllung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben durch einen Zusammenschluss für dringlich erklären, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann. Im Beschluss ist die Aufgabe mit den davon betroffenen Einrichtungen zu beschreiben. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Städte, Gemeinden und Landkreise zu einem Pflichtverband zusammenschließen, wenn binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung des Beschlusses nach Satz 1 der Zusammenschluss nicht erfolgt. Die Landesregierung erlässt in der Rechtsverordnung die Satzung des Pflichtverbandes entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), die Regelungen zur Überleitung von Personal und Sachen sowie über die Deckung des Finanzbedarfs. Sie kann darüber hinaus abweichend von § 6 Satz 1 die Rechtsstellung des Pflichtverbandes auf die unentgeltliche Nutzung der vorhandenen Einrichtungen beschränken, sofern es der Durchführung der Aufgabe nicht entgegensteht.
(2)
Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses nach Abs. 1 Satz 3 haben die betroffenen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie der Regionalvorstand Gelegenheit zur Äußerung. Widerspricht der Regionalvorstand einstimmig dem Beschluss der Landesregierung nach Abs. 1 Satz 1, entscheidet sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Widerspruch.
(3)
Auf den Pflichtverband finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Regelungen nach § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit über den Pflichtanschluss bleiben unberührt.

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