(1)
Für die Wirtschaftsführung des Regionalverbands gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2, der §§ 119 und 129 und die dazu nach § 154 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend.
(2)
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds. Sie kann auch durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen; über die Bestellung und Abberufung entscheidet die Verbandskammer.