Jurafuchs

§ 22

MetropolG
Überleitungsvorschriften
Dritter Teil Schlussvorschriften
Stand 2011-03-08
Die Flächennutzungspläne der beigetretenen Gebietskörperschaften nach § 7 Abs. 4 gelten bis zur Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 fort. Die Änderung der Flächennutzungspläne der Gebietskörperschaften nach § 7 Abs. 4 obliegt dem Regionalverband. Bei Beendigung der Mitgliedschaft einer Gebietskörperschaft nach § 7 Abs. 5 gilt der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der das Gebiet der Gebietskörperschaft betrifft, fort, bis diese einen neuen Flächennutzungsplan aufgestellt hat.

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