Jurafuchs

§ 6

MetropolG
Rechtsübergang
Erster Teil Kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Stand 2011-03-08
Mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gehen die zur Durchführung der Aufgabe vorhandenen Einrichtungen der Verbandsmitglieder einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten unentgeltlich in das Eigentum des Pflichtverbandes über. Für die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Land und den Gemeinden keine Steuern und keine Kosten einschließlich Gerichtskosten erhoben. Soweit für die Wahrnehmung der Aufgaben des Pflichtverbandes bereits Beteiligungen der Verbandsmitglieder an anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gelten, tritt der Pflichtverband in die Rechtsstellung seiner daran beteiligten Verbandsmitglieder ein. Bei Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen Vereinigungen sind die Verbandsmitglieder zu den hierzu notwendigen Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →