(1)
Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandskammer sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 24 bis 27 und 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes in § 24a Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung der Regionalvorstand tritt und eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Verbandskammer bestehen muss.
(2)
Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreterinnen und Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandskammer abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandskammer nicht.