(1)
Die Stärkung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main obliegt dem Regionalvorstand des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. Er steuert, fördert und sichert eine geordnete Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Regionalvorstand koordiniert die kommunalen und regionalen Belange und dient der Schaffung von vernetzen Strukturen in der Region.
(2)
Die Städte, Gemeinden und Landkreise sollen bei der Bildung der Zusammenschlüsse die Empfehlungen des Regionalvorstandes berücksichtigen.