Jurafuchs

§ 14

MetropolG
Regionalvorstand
Zweiter Teil Regionalverband FrankfurtRheinMain
Stand 2011-03-08
(1)
Der Regionalvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Regionalverbandes und besorgt nach den Beschlüssen der Verbandskammer im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung. Er besteht aus der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden (Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor), bis zu zwei hauptamtlichen Beigeordneten, wovon eine oder einer als Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter zu wählen ist und bis zu acht ehrenamtlichen Beigeordneten sowie den Landrätinnen und Landräten der Landkreise nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Die Mitglieder des Regionalvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Verbandskammer sein. Die Verbandssatzung legt die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten fest. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Bei Entscheidungen über die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der von der Verbandskammer bereitgestellten Haushaltsmittel und Entscheidungen zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 sind nur die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die Beigeordneten stimmberechtigt. Der Regionalvorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zu fünf beratende Mitglieder ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Wahlperiode benennen.
(2)
Der Regionalvorstand vertritt den Regionalverband. Er hat die Verbandskammer über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. Hinsichtlich der Rechte und Aufgaben der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors gelten die §§ 63, 70 und 74 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(3)
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die hauptamtlichen Beigeordneten werden von der Verbandskammer als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Wird die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. § 76 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung drei Monate nach dem Beginn der Wahlzeit der Verbandskammer beginnt.
(4)
Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt durch die Verbandskammer für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.
(5)
Für die Rechtsverhältnisse der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors und der Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(6)
Die Verbandsdirektorin ist Dienstvorgesetzte, der Verbandsdirektor Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Regionalverbandes, ausgenommen der Beigeordneten.
(7)
Für das Verfahren des Regionalvorstandes gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

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