Jurafuchs

§ 7

MetropolG
Regionalverband
Zweiter Teil Regionalverband FrankfurtRheinMain
Stand 2011-03-08
(1)
Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung und zur Koordinierung der kommunalen Zusammenarbeit besteht im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main der Regionalverband FrankfurtRheinMain. Mitglieder des Verbandes sind die Städte und Gemeinden, deren Gebiete den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 bilden, sowie diejenigen, die nach Abs. 4 beitreten.
(2)
Der Regionalverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist ein Planungsverband im Sinne des § 205 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4147). Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter eigener Verantwortung durch Satzung. Er hat Dienstherrenfähigkeit.
(3)
Der Regionalverband richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben an seinem Sitz eine Geschäftsstelle ein.
(4)
Eine kommunale Gebietskörperschaft (Städte oder Gemeinden), die unmittelbar an das Gebiet des Ballungsraums nach § 2 Abs. 1 angrenzt, kann dem Regionalverband beitreten. Der Beitritt muss von der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung der Gebietskörperschaft mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden. Der Beitritt ist erstmals zum 1. April 2011 auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandskammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenzahl der Verbandskammer und später jeweils zum Beginn ihrer Wahlperiode möglich. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des für Raumordnung zuständigen Ministeriums.
(5)
Die Rechtsverhältnisse, insbesondere das Stimmengewicht der beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandskammer werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung muss die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Sie muss auch die Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft regeln; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Ausscheiden eines beigetretenen Mitglieds und dessen Kündigung aus wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung des für Raumordnung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde (§ 20).
(6)
Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse sind öffentlich bekannt zu machen. § 19 gilt entsprechend.

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