(1)
Die Mitglieder der Verbandskammer sind binnen fünf Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zu wählen und unverzüglich der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor zu benennen; die erste Sitzung der Verbandskammer ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wahl nicht erfolgt ist, kann das Verbandsmitglied in der ersten Sitzung durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) vertreten werden. Ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) Mitglied des Regionalvorstandes, erfolgt die Vertretung durch den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters).
(2)
Die Verbandskammer wählt in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(3)
Die Verbandskammer tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Vertreterinnen oder Vertreter, der Regionalvorstand oder die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.
(4)
Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, für die Teilnahme des Regionalvorstandes an den Sitzungen der Verbandskammer, für die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und für die Niederschrift gelten die §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2 und die §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 58 Abs. 1 Satz 2 die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.
(5)
Die Verbandskammer kann Ausschüsse bilden und Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen. Für die Wahl der Ausschussmitglieder und das Verfahren der Ausschüsse gilt § 62 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.