(1)
Die Mitglieder des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandskammer.
(2)
Die Mitglieder der Verbandskammer haben insgesamt 93 Stimmen. Im Falle eines Beitrittes nach § 7 Abs. 4 erhöht sich die Zahl der Stimmen entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Abs. 5. Die Vertreterin oder der Vertreter der Stadt Frankfurt am Main hat 12 Stimmen, der Stadt Offenbach am Main vier Stimmen, der Stadt Hanau drei Stimmen, der Städte Bad Homburg v. d. Höhe und Rüsselsheim am Main je zwei Stimmen und der anderen Städte und Gemeinden je eine Stimme.
(3)
Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder gewählt; wählbar sind nur Mitglieder ihrer Organe. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter sind eine Stellvertretung und eine weitere Stellvertretung zu wählen. § 37 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4)
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreterinnen und Vertreter weiter aus.
(5)
Die Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter endet
1.
mit dem Ausscheiden aus einem Organ des entsendenden Verbandsmitgliedes,
2.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft; § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung,
3.
mit der Abberufung aus wichtigem Grund; § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.