Jurafuchs

§ 1

SR-Gesetz
Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
Teil 1 Rechtsform und Aufgaben
Stand 2023-10-17
(1)
Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2)
Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.
(3)
Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.
(4)
Dem SR stehen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →