Jurafuchs

§ 12

SR-Gesetz
Sitzungen des Verwaltungsrats
Teil 2 Organisation
Stand 2023-10-17
(1)
Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.
(2)
Das Vorsitz führende Mitglied kann in begründeten Fällen eine Sitzung auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz einberufen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats widerspricht. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer außerordentlichen Notlage Sitzungen in Form einer Telefon- oder Videokonferenz statt. Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das Vorsitz führende Mitglied des Verwaltungsrats fest.
(3)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 8 Absatz 4 entsprechend.
(4)
Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.
(5)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Die Tagungsordnung und wesentliche Beratungsergebnisse sind, soweit sie nicht der Vertraulichkeit unterliegen, im Internetauftritt des SR zu veröffentlichen.
(6)
Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

Meine Notizen

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