(1)
Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In die Ausschüsse können auch stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats entsandt werden.
(2)
Der Rundfunkrat kann in den Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Bei der Berufung der Personen, die nicht dem Rundfunkrat angehören, soll er zwei Personen aus dem Kreis von Vereinigungen berufen, die auf dem Gebiet der deutsch-französischen Zusammenarbeit bzw. der deutsch-luxemburgischen Zusammenarbeit tätig sind. Das Nähere der Berufung von Personen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind, regelt die Satzung.
(3)
Der Anteil der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 darf in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der jeweiligen Vorsitz führenden Mitglieder des Rundfunkrats und der Vorsitz führenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Rundfunkrats.