Jurafuchs

§ 27

SR-Gesetz
Übergangsregelungen und Überprüfungsklauseln
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2023-10-17
(1)
Die am 1. Januar 2020 begonnene Legislatur des Rundfunkrats und seiner Mitglieder wird um sechs Monate verlängert.
(2)
In Anwendung des § 10 Absatz 1 bleiben die Amtszeiten des amtierenden Verwaltungsrats unberührt. Mit Ablauf der Amtszeit von Mitgliedern nach § 10 Absatz 2 am 31. März 2024 verringert sich die Anzahl der Mitglieder, indem der Rundfunkrat ein Mitglied weniger in den Verwaltungsrat nachwählt.
(3)
Die Regelungen zur Wahl des Direktoriums (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 2) werden erst ab Konstituierung des zum 1. Juli 2024 neu und unter der Maßgabe des gemäß § 6 bestellten Rundfunkrats vollzogen.
(4)
Die Regelung zur Höchstdauer der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 1. Januar 2026 und für Mitglieder des Rundfunkrats mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
(5)
Die Amtszeiten des zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Intendanten sowie der amtierenden Direktoren bleiben unberührt.
(6)
§ 16 Absatz 6 gilt bei Neuabschluss von Verträgen. Die Regelung ist durch den Landtag nach zwei Jahren daraufhin zu überprüfen, ob anderslautende staatsvertragliche Regelungen eine Anpassung notwendig werden lassen.
(7)
Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß § 6 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch den Landtag überprüft werden.

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