Jurafuchs

§ 19

SR-Gesetz
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Transparenz
Teil 3 Finanzen
Stand 2023-10-17
(1)
Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.
(2)
Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
1.
um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
2.
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
3.
um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.

Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.

(3)
Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(4)
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für die Finanzberichterstattung für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(5)
Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht im Internetauftritt des SR.
(6)
Der SR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung sind, im Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Der SR veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht sowie im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin bzw. des Intendanten und des Direktoriums unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für
1.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vonseiten des SR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4.
Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5.
Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und
6.
Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro monatlich nicht übersteigt.

Die Geschäftsberichte sowie die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.

(7)
Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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