Jurafuchs

§ 6

SR-Gesetz
Zusammensetzung des Rundfunkrats
Teil 2 Organisation
Stand 2023-10-17
(1)
In den Rundfunkrat entsenden

je ein Mitglied

1.
jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
2.
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbüro Saar,
3.
der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
4.
die Evangelische Kirche,
5.
die Katholische Kirche,
6.
die Synagogengemeinde Saar,
7.
die im Saarland lebenden Musliminnen und Muslime,
8.
der Interregionale Parlamentarierrat, wobei das Mitglied nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen darf,
9.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
10.
der Landessportverband für das Saarland,
11.
der Bereich der Wissenschaft,
12.
der Bereich der Bildung,
13.
der Bereich der Kultur und der Kreativwirtschaft,
14.
der Bereich der Familienverbände und -organisationen,
15.
der Frauenrat Saarland,
16.
der Landesjugendring Saar,
17.
der Bereich der digitalen Gesellschaft und der Digitalwirtschaft,
18.
der Bereich der Wirtschafts- und Berufskammern,
19.
der Bereich der Unternehmensverbände und -organisationen,
20.
der Saarländische Integrationsrat,
21.
der Lesben- und Schwulenverband Saarland,
22.
die Behindertenverbände im Saarland,
23.
der Bereich des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,
24.
der Bereich der kommunalen Ebene,
25.
der Bereich des Journalismus,
26.
die Verbraucherzentrale Saarland e. V.,
27.
die Arbeitskammer des Saarlandes.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 sind beratende Mitglieder.

Entsendungsberechtigte Stellen sind zu

1.
Satz 1 Nummer 7 die muslimischen Verbände und Vereinigungen im Saarland,
2.
Satz 1 Nummer 11 die staatlichen Hochschulen des Saarlandes (die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar sowie die Hochschule der Bildenden Künste Saar) sowie die Studierendenvertretungen der Universitäten und Hochschulen im Saarland,
3.
Satz 1 Nummer 12
a)
die saarländische Lehrerschaft,
b)
der Landesausschuss für Weiterbildung, die Landesschülervertretung des Saarlandes, die Gesamtlandeselternvertretung des Saarlandes,
4.
Satz 1 Nummer 13
a)
die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V., der Landesmusikrat Saar e. V.,
b)
weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen der Kunst, Kultur, Literatur und Kreativwirtschaft,
5.
Satz 1 Nummer 14
a)
der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Saarland e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände im Saarland, Pro Familia, Landesverband Saar,
b)
weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen, die das Interesse von Familien vertreten,
6.
Satz 1 Nummer 17 Unternehmen, Institutionen und Vereinigungen der Digitalwirtschaft im Saarland,
7.
Satz 1 Nummer 18 die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Landwirtschaftskammer für das Saarland, der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
8.
Satz 1 Nummer 19 die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V., die Familienunternehmer e. V., die Wirtschaftsjunioren Saarland e. V.,
9.
Satz 1 Nummer 22 die saarländischen Behindertenverbände und -vereinigungen,
10.
Satz 1 Nummer 23 die saarländischen Klima-, Natur- und Umweltschutzverbände und -vereinigungen,
11.
Satz 1 Nummer 24 der Landkreistag Saarland und der Städte- und Gemeindetag Saarland im Wechsel nach jeder Amtsperiode,
12.
Satz 1 Nummer 25 die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt.

In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 9, 10 und 12 wird die Entsendungsberechtigung von Stellen auf deren Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode beim Landtag des Saarlandes einzugehen hat (Ausschlussfrist), durch den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags des Saarlandes spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode festgestellt. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(2)
Nach drei Amtszeiten muss ein Wechsel der entsandten Person stattfinden. Der Rundfunkrat soll hälftig mit Frauen besetzt sein. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.
(3)
Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Rundfunkrats führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Rundfunkrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Für den Fall, dass mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung eines Mitglieds zu einigen haben. Diese Einigung ist dem Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrats bis vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrats anzuzeigen. Über die Besetzung von Sitzen, über die sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen konnten, entscheidet das vom Vorsitz des Rundfunkrats zu ziehende Los. Das Losverfahren findet spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrats statt; an dem Verfahren nehmen nur Organisationen teil, die eine entsprechende Mitteilung vorgenommen haben.
(4)
Das amtierende den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat in der konstituierenden Sitzung bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.
(5)
Der SR macht in seinem Internetauftritt acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf das Verfahren nach Absatz 1 aufmerksam.
(6)
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(7)
Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch
1.
schriftliche Niederlegung des Amtes,
2.
Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
3.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
4.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
5.
Tod,
6.
Feststellung des Eintritts eines der in § 5 Absatz 2 und 3 genannten Ausschlussgründe,
7.
Feststellung einer Interessenkollision nach § 5 Absatz 1 Satz 3,
8.
schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Compliance-Ordnung der Gremien.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 sowie nach Nummer 8 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des jeweiligen Organs dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied und gibt die Feststellung dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 7 und 8 trifft der Rundfunkrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(8)
Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 darf in den Ausschüssen des Rundfunkrats ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der den Vorsitz führenden Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrats und dessen oder deren Stellvertreter. Wenn das Vorsitz führende Mitglied ein Mitglied nach Satz 2 ist, darf dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kein Mitglied nach Satz 2 sein und umgekehrt.
(9)
Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen und dem Rundfunkrat anzuzeigen. Solange keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger berufen ist, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von dem stellvertretenden Mitglied wahrgenommen.
(10)
Das Nähere bestimmt die Satzung.

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