Jurafuchs

§ 7

SR-Gesetz
Aufgaben des Rundfunkrats
Teil 2 Organisation
Stand 2023-10-17
(1)
Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und den Richtlinien im Sinne des § 2 Absatz 6 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen.
(2)
Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:
1.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
2.
die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten sowie des für den Bereich Programm und Information zuständigen Mitglieds des Direktoriums,
3.
die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
4.
die Entscheidung über Programmbeschwerden,
5.
die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
6.
die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
8.
die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten, des Direktoriums und des Verwaltungsrats,
9.
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
10.
die Beschlussfassung über Satzungen und Richtlinien,
11.
die Zustimmung zu der Finanzordnung,
12.
die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,
13.
die Ernennung und Enthebung aus dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des SR gemäß § 24.
(3)
Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen oder Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →