Jurafuchs

§ 16

SR-Gesetz
Grundsätze der Wirtschaftsführung
Teil 3 Finanzen
Stand 2023-10-17
(1)
Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2)
Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.
(3)
Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR
1.
vorrangig aus Rundfunkbeiträgen,
2.
aus Werbung,
3.
aus sonstigen Ertragsquellen.
(4)
Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.
(5)
Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.
(6)
Die Gehälter der Intendantin oder des Intendanten sowie der außertariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie zur Lage der Rundfunkanstalt stehen. Sie sollen die Höhe des Grundgehaltes nach Besoldungsgruppe R 10 der Bundesbesoldungsordnung R in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen. Ist vorgesehen, dass die Gehälter der Intendantin oder des Intendanten sowie der außertariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Monatsbeträge nach Besoldungsgruppe R 10 der Bundesbesoldungsordnung R in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, ist dies vom Verwaltungsrat zu begründen. Die Begründung ist dem Rechnungshof vorzulegen. Er kann hierzu Stellung nehmen.

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