(1)
Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Telemedien als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2)
Der SR hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Dabei soll er technologische Entwicklungen und Veränderungen in der Mediennutzung bei der Ausgestaltung, Gewichtung und Verbreitung seines Angebotsportfolios berücksichtigen. Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er bietet auch einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen. Er soll hierdurch insbesondere die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt mit den Nachbarn in Frankreich, Luxemburg und in der Großregion sowie in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.
(3)
Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen. Der Auftrag im Sinne der Absätze 1 und 2 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Programmen wahrnehmbar sein.
(4)
Der SR arbeitet bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrags mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten zusammen. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. Das Nähere regeln die Rundfunkanstalten und -körperschaften im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(5)
Der SR kann mit französischen und luxemburgischen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks zu fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale ausschöpfen und das interregionale Zusammenwachsen fördern.
(6)
Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen. Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen und luxemburgischen Rundfunkanstalten und Institutionen in der Großregion sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote.
(7)
Die Richtlinien nach Absatz 6 umfassen durch den Rundfunkrat festgesetzte inhaltliche und formale Qualitätsstandards sowie standardisierte Prozesse zu deren Überprüfbarkeit. Sie sind in dem Bericht nach Absatz 6 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.
(8)
Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.
(9)
Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.
(10)
Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der SR beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages weiterhin zu veranstalten.
(11)
Veröffentlichungspflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann der SR in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen.
(12)
Das Direktorium des SR trifft, in Abstimmung mit dem Rundfunkrat, geeignete Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern auszutauschen. Die Ergebnisse des Dialogs sollen in das Qualitätsmanagement des SR einfließen.
(13)
Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.
(14)
Die Angebote und Programme des SR finden nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages statt. Die §§ 1 bis 19 des Saarländischen Mediengesetzes gelten für den SR entsprechend. Für die Werbung gelten die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, insbesondere § 8 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 10, § 38, § 39 und § 46 des Medienstaatsvertrages sowie § 6 Absatz 1 bis 5 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages.