(1)
Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).
(2)
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds des Rundfunkrats oder seiner Stellvertretung im Verwaltungsrat nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. Eine Person darf dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten. Nicht eingerechnet werden Zeiten der stellvertretenden Mitgliedschaft.
(3)
Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
(4)
Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder eines Parlamentes eines Drittstaates,
2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Regierung eines deutschen Landes oder der Regierung eines Drittstaates,
3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4.
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5.
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6.
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 sowie das nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 von der Landesregierung entsandte Mitglied des Verwaltungsrats.
(5)
Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1.
Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Saarländischen Rundfunks,
2.
Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Saarländische Rundfunk beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
3.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4.
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines privaten Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
5.
Personen, die Anbieterinnen oder Anbieter einer Medienplattform, Anbieter einer Benutzeroberfläche, Anbieter eines Medienintermediärs oder Video-Sharing-Dienstanbieter sind oder den Aufsichtsorganen oder Gremien solcher Anbieter oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
6.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für das Mitglied des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17.
(6)
Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Das gilt nicht für den in Absatz 5 Satz 2 genannten Personenkreis.
(7)
Die Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das den Vorsitz führende Mitglied und das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.
(8)
Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass
1.
im Verwaltungsrat auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind;
2.
die Mitglieder der Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu hat der SR ihnen angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen;
3.
eine Geschäftsstelle eingerichtet wird, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.