(1)
Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrats fortzusetzen. Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Das Amt der Intendantin oder des Intendanten ist öffentlich auszuschreiben.
(2)
Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungs- und Wahlkommission, die mindestens aus den jeweiligen Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats besteht.
(3)
Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.
(5)
Die Direktorinnen oder Direktoren werden durch den Rundfunkrat nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und den Verwaltungsrat nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten auf sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt der Direktorin oder des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.
(6)
Für die Direktorinnen oder Direktoren gilt Absatz 4 entsprechend.