(1)
Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums. Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.
(2)
Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für
1.
alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie
a)
Fragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie
b)
Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
c)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
d)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,
e)
Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
2.
die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.
Die Regelungen zum Redaktionsstatut in § 3 bleiben unberührt.
Dem Direktorium gehören neben der Intendantin oder dem Intendanten nicht mehr als zwei Personen an. Sie sollen die Bereiche Verwaltung und Technik sowie Programm und Information vertreten. Kommt im Direktorium keine Einigung zustande, entscheidet die Intendantin oder der Intendant. Übt die Intendantin oder der Intendant ihre oder seine Letztentscheidungsbefugnis aus, ist dies dem Verwaltungsrat in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(3)
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten.
(4)
Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats
1.
zur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten; die Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
2.
in allen von der Satzung bestimmten Fällen.
(5)
Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:
1.
den Entwurf des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
2.
den Entwurf des Jahresabschlusses;
3.
den Bericht über die Personalstrategie; dieser muss Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Direktoriums enthalten.