(1)
Der SR hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Er hat jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder eine Compliance-Beauftragte oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an die Intendantin oder den Intendanten sowie an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
(2)
Der SR beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden. Die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 2. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) bleiben unberührt.