Jurafuchs

§ 10

SR-Gesetz
Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung
Teil 2 Organisation
Stand 2023-10-17
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Mitglied. Fünf Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Weitere Mitglieder sind
1.
das für die Angelegenheiten der Presse und der elektronischen Medien zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
2.
das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats als beratendes Mitglied sowie
3.
die oder der Vorsitzende des Personalrats des SR.

Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder nach Satz 2 für die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet des Absatzes 3 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Bei den nach Satz 2 zu wählenden Mitgliedern sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Bei den Mitgliedern nach Satz 3 Nummer 2 und 3 gilt § 5 Absatz 4 Satz 1. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 2 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wird das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats Mitglied des Verwaltungsrats. Erfüllt auch das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Rundfunkrat ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrats, das die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 3 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Personalrat des SR ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrats, das die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt.

(2)
Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats scheiden im Abstand von zwei Jahren jeweils die Mitglieder aus, deren Amtszeit nach Absatz 1 Satz 4 endet. Das gilt nicht für das von der Landesregierung entsandte Mitglied, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats des SR sowie das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung des Turnus nach Satz 1 notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.
(3)
Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 6 Absatz 7 Satz 2 bis 6 entsprechend. Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder nach § 5 Absatz 4 Satz 1 darf im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen des Verwaltungsrats ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5)
Das Nähere bestimmt die Satzung.

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