(1)
Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Der SR hat hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.
(2)
Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.
(3)
Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 24 gefasst werden.
(4)
Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
(5)
Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Öffentlichkeit wird zusätzlich durch Ton- und Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung oder Übertragung (Livestream) hergestellt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse des Rundfunkrats finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.
(6)
Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie seiner Ausschüsse sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Saarländischen Rundfunks zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des Saarländischen Rundfunks ist ausreichend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.
(7)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
(8)
Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen können und auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.