Jurafuchs

§ 11

SR-Gesetz
Aufgaben des Verwaltungsrats
Teil 2 Organisation
Stand 2023-10-17
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.
(2)
Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1.
den Abschluss des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten,
2.
die Wahl und Abberufung des für die Bereiche Verwaltung und Technik zuständigen Mitglieds des Direktoriums,
3.
die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
4.
die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
5.
den Erlass der Finanzordnung,
6.
die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage beim Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
7.
die Festlegung der Struktur der Werbung.
(3)
Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

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