Jurafuchs

§ 21

SR-Gesetz
Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen
Teil 3 Finanzen
Stand 2023-10-17
(1)
An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn
1.
das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
2.
die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
3.
der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.

Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(2)
Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ, sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.
(3)
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beteiligt ist.

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