(1)
Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 21. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend den Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem SR keine Geldbußen verhängen.
(2)
Stellt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3)
Mit der Beanstandung kann die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4)
Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5)
Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des SR einen schriftlichen oder elektronischen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot des SR ausreichend ist.
(6)
Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.