(1)
Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Ein mitwirkendes Mitglied kann verlangen, dass seine dargelegte abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
(2)
Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch das Mitglied vertreten, das im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses die Vertretung.