Jurafuchs

§ 5

DVO-BauGB
Gutachterausschuss
Wertermittlung
Stand 2018-06-05
(1)
Für Berlin wird gemäß § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin“. Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, den stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2)
Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten und bei Zustandsfeststellungen grundsätzlich in der Besetzung mit einem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuss um ehrenamtliche weitere Mitglieder erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen erforderlichen Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit einem vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig.

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