Enteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Bekanntmachungen§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten →