Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses hat
1.
den Gutachterausschuss nach außen zu vertreten,
2.
die Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuchs wahrzunehmen,
3.
die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder nach ihrer Berufung und vor ihrer ersten Dienstleistung auf ihre Pflichten nach § 8 hinzuweisen,
4.
über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 5 Absatz 2 zu entscheiden,
5.
die Zugriffserlaubnis nach § 15 Absatz 3 zu erteilen,
6.
zu den Sitzungen einzuladen sowie
7.
seine Vertretung zu regeln.