Jurafuchs

§ 15

DVO-BauGB
Kaufpreissammlung
Wertermittlung
Stand 2018-06-05
(1)
Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 14 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.
(2)
Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Datei geführt, in der Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 14 Absatz 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.
(3)
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 13 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(4)
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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