(1)
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.
(2)
Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:
1.
von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,
2.
die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden sowie von Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,
3.
Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die im Einklang mit DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zulassungsstelle geprüft sind.
Den in Nummer 1 bis 3 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.
(3)
Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.
(4)
Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
(5)
Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten (§ 194 Baugesetzbuch) begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse nach Absatz 3 selbst zu erstellen. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder berechtigten Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,
2.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
3.
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
(6)
Auf das automatisierte Verfahren auf Abruf findet § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, Anwendung.
(7)
Die Daten der Auskunftserteilung sind von der Person, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu dokumentieren.
(8)
Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass die empfangende Person, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(9)
Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur die antragstellende Person die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.