Im Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen
1.
die abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Mietwertübersichten sowie
2.
der Abschluss der Bodenrichtwertermittlung mit dem Hinweis, wo die Bodenrichtwerte zur Auskunft für jedermann (§ 196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) bereitgestellt werden.