Jurafuchs

§ 3

DVO-BauGB
Umlegungsverfahren
Bodenordnung
Stand 2018-06-05
(1)
Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 Baugesetzbuch) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.
(2)
Der Umlegungsausschuss beschließt über
1.
die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),
2.
die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),
3.
die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),
4.
die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),
5.
die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),
6.
die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und
7.
die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
(3)
Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
(4)
Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

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