Der Umlegungsausschuss und der Gutachterausschuss sowie deren jeweilige Geschäftsstelle sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 21
DVO-BauGBVerarbeitung personenbezogener Daten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-06-05