Über den Immobilienmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.
§ 18
DVO-BauGBImmobilienmarktberichte
Wertermittlung
Stand 2018-06-05