(1)
Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.
(2)
Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen. Im Rahmen der Auswertung dürfen Fotos des Auswerteobjektes aufgenommen und in der Kaufpreissammlung zur internen Dokumentation erfasst werden.