(1)
Der Gutachterausschuss hat außer den durch § 193 Absatz 1, 2 und 5 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben
1.
den Zustand für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuchs festzustellen,
2.
Gutachten über den merkantilen Minderwert von Grundstücken bei enteignenden Eingriffen zu erstatten und
3.
Gutachten über Grundstücksteilwerte zu erstatten.
Der Gutachterausschuss erstellt die in § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten überregionalen Auswertungen und Analysen und nimmt die länderübergreifende Zusammenarbeit wahr. Darüber hinaus kann der Gutachterausschuss nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen.
(2)
Der Gutachterausschuss wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Finanzgerichte. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.