Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 2
DVO-BauGBVerfahren des Umlegungsausschusses
Bodenordnung
Stand 2018-06-05