Jurafuchs

§ 7

DVO-BauGB
Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses
Wertermittlung
Stand 2018-06-05
(1)
Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die stellvertretend vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.
(2)
Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst haben und Bedienstete des Landes Berlin sein. Zwei ehrenamtliche weitere Mitglieder, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, können zu stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern berufen werden, ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 zu erfüllen. Zum vorsitzenden Mitglied soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3)
Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer
1.
die Anforderungen nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs erfüllt,
2.
nicht zum Personenkreis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gehört und
3.
das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

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