Jurafuchs

§ 4

DVO-BauGB
Auflösung des Umlegungsausschusses
Bodenordnung
Stand 2018-06-05
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn
1.
die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und
2.
mit der Anordnung einer weiteren vom betreffenden Umlegungsausschuss durchzuführenden Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

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