(1)
Die Geschäftsstelle wird bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds.
(2)
Die Geschäftsstelle hat
1.
die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,
2.
die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,
3.
für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie
4.
Immobilienmarktberichte nach § 18 zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3)
Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle
1.
Verwaltungsgebühren zu erheben,
2.
die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 11 zu entschädigen,
3.
Auszüge nach § 15 Absatz 4 zur Verfügung zu stellen,
4.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 16 zu erteilen,
5.
die Zugriffserlaubnis nach § 16 Absatz 5 zu erteilen,
6.
Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,
7.
Bekanntmachungen nach § 19 zu veranlassen und
8.
Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.
(4)
Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wirken die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit.