Jurafuchs

§ 9

DVO-BauGB
Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit
Wertermittlung
Stand 2018-06-05
(1)
Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn
1.
die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder
2.
ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(2)
Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3)
Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.

Meine Notizen

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