(1)
Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn
1.
die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder
2.
ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(2)
Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3)
Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.