(1)
Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln.
(2)
Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
1.
es an dem Gegenstand der Wertermittlung wirtschaftlich interessiert ist oder
2.
ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
(3)
Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 entfallen oder ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat es dieses dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.