Jurafuchs

§ 17

DVO-BauGB
Bodenrichtwerte
Wertermittlung
Stand 2018-06-05
(1)
Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.
(2)
Die Bodenrichtwerte werden von der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
1.
im Geoportal Berlin in einer landesweiten Kartendarstellung und
2.
von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Einzelauskunft

zum Abruf bereitgestellt.

Meine Notizen

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